Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
Stand: 31.12.2025
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1. Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 43h EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 08.09.2020 – 4 C 18/17Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 – 6 S 1667/22
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 228/21Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 235/21
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2022 – 6 S 833/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.09.2013 – 11 D 118/10.AKZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 23/23
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 25/23Zitiert von 1
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 24/23Erdkabelabschnitt rechtmäßig im PilotverfahrenZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43h EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 43h eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 43h eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
-
20.07.2017 Ausfertigung
§ 43h eingefügt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808; 2018 I 472)
BGBl. 2017 I S. 2808
-
28.07.2011 Ausfertigung
§ 43h geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2011 I S. 1690
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.